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373 CH-LU

§ 7 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz - Nachkontrolle bei periodischer Schutzbautenkontrolle

Gebühren für Verrichtungen im Zusammenhang mit Schutzbauten und Schutzmassnahmen
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§ 7 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz · Nachkontrolle bei periodischer Schutzbautenkontrolle

1. Für jede Nachkontrolle der kantonalen Behörde, die nach der periodischen Schutzbautenkontrolle nötig wird, beträgt die Gebühr mindestens 200 Franken.

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