373
CH-LU
§ 7 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz - Nachkontrolle bei periodischer Schutzbautenkontrolle
Gebühren für Verrichtungen im Zusammenhang mit Schutzbauten und Schutzmassnahmen
§ 7 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz · Nachkontrolle bei periodischer Schutzbautenkontrolle
1. Für jede Nachkontrolle der kantonalen Behörde, die nach der periodischen Schutzbautenkontrolle nötig wird, beträgt die Gebühr mindestens 200 Franken.