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373 CH-LU

§ 6 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz - Abnahmegebühren

Gebühren für Verrichtungen im Zusammenhang mit Schutzbauten und Schutzmassnahmen
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§ 6 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz · Abnahmegebühren

1. Für die Abnahme der Schutzräume beträgt die Gebühr je nach Anzahl der Schutzplätze

a. * bis 50: Fr. 270.-

b. * bei 51-100: Fr. 300.-

c. * bei 101-150: Fr. 380.-

d. * bei 151-200: Fr. 410.-

e. * ...

f. * ...

2. Für jede Nachkontrolle wird eine Gebühr von mindestens 200 Franken erhoben.

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