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CH-LU
§ 6 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz - Abnahmegebühren
Gebühren für Verrichtungen im Zusammenhang mit Schutzbauten und Schutzmassnahmen
§ 6 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz · Abnahmegebühren
1. Für die Abnahme der Schutzräume beträgt die Gebühr je nach Anzahl der Schutzplätze
a. * bis 50: Fr. 270.-
b. * bei 51-100: Fr. 300.-
c. * bei 101-150: Fr. 380.-
d. * bei 151-200: Fr. 410.-
e. * ...
f. * ...
2. Für jede Nachkontrolle wird eine Gebühr von mindestens 200 Franken erhoben.