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CH-LU
§ 5 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz - Verfügung
Gebühren für Verrichtungen im Zusammenhang mit Schutzbauten und Schutzmassnahmen
§ 5 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz · Verfügung
1. Für jede Verfügung wird eine Gebühr von mindestens 200 Franken erhoben.