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373 CH-LU

§ 5 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz - Verfügung

Gebühren für Verrichtungen im Zusammenhang mit Schutzbauten und Schutzmassnahmen
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§ 5 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz · Verfügung

1. Für jede Verfügung wird eine Gebühr von mindestens 200 Franken erhoben.

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