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373 CH-LU

§ 4 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz - Übrige Kosten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz · Übrige Kosten

1. Zu den Gebühren werden die Ausfertigungskosten, die Beweiskosten und die ausserordentlichen Auslagen in Rechnung gestellt. Die normalen Auslagen sind in den Gebührenansätzen pauschal enthalten.

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