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CH-LU
§ 4 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz - Übrige Kosten
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz · Übrige Kosten
1. Zu den Gebühren werden die Ausfertigungskosten, die Beweiskosten und die ausserordentlichen Auslagen in Rechnung gestellt. Die normalen Auslagen sind in den Gebührenansätzen pauschal enthalten.