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373 CH-LU

§ 3 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz - Bemessung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz · Bemessung

1. Die Bemessung der Gebühr erfolgt nach festen Ansätzen oder nach Zeitaufwand.

2. Wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet, ist von einem Stundenansatz von 130 Franken pro Person auszugehen.

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