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CH-LU
§ 3 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz - Bemessung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz · Bemessung
1. Die Bemessung der Gebühr erfolgt nach festen Ansätzen oder nach Zeitaufwand.
2. Wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet, ist von einem Stundenansatz von 130 Franken pro Person auszugehen.