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373 CH-LU

§ 2 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz - Gebührenpflicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz · Gebührenpflicht

1. Wer in seinem eigenen Interesse oder durch sein Verhalten eine amtliche Verrichtung im Bereich des Zivilschutzes veranlasst hat, ist zur Bezahlung der Gebühren verpflichtet.

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