373
CH-LU
§ 2 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz - Gebührenpflicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz · Gebührenpflicht
1. Wer in seinem eigenen Interesse oder durch sein Verhalten eine amtliche Verrichtung im Bereich des Zivilschutzes veranlasst hat, ist zur Bezahlung der Gebühren verpflichtet.