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CH-LU
§ 11 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 11 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am 1. September 1988 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.