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373 CH-LU

§ 11 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 11 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. September 1988 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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