Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
373 CH-LU

§ 10 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz · Übergangsbestimmung

1. Diese Verordnung ist auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind, anwendbar.

← § 7 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz Zuständigkeit § 11 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →