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CH-LU
§ 10 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 10 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz · Übergangsbestimmung
1. Diese Verordnung ist auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind, anwendbar.