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373 CH-LU

§ 1 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz · Zuständigkeit

1. Die in der Sache zuständige Behörde erhebt für die in der Verordnung aufgeführten amtlichen Verrichtungen im Bereich des Zivilschutzes Gebühren.

Zuständigkeit § 2 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz →

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