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CH-LU
§ 1 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz · Zuständigkeit
1. Die in der Sache zuständige Behörde erhebt für die in der Verordnung aufgeführten amtlichen Verrichtungen im Bereich des Zivilschutzes Gebühren.