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372a CH-LU

§ 9 Verordnung über den Zivilschutz - Aufgebot

Ausbildung, Aufgebot, Einsatz und Kostenverrechnung
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§ 9 Verordnung über den Zivilschutz · Aufgebot

1. Die aufbietende Stelle informiert die Schutzdienstpflichtigen in der Regel bis spätestens 30. November des Vorjahres mit einer Dienstvoranzeige über die geplanten Dienstleistungen.

2. Sie stellt den Schutzdienstpflichtigen das Aufgebot für alle Ausbildungsdienste und für die Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn zu.

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