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372a CH-LU

§ 8 Verordnung über den Zivilschutz - Ausbildungskonzepte

Ausbildung, Aufgebot, Einsatz und Kostenverrechnung
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§ 8 Verordnung über den Zivilschutz · Ausbildungskonzepte

1. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug erstellt das Ausbildungskonzept für die Grundausbildung, die Zusatzausbildung, die Kaderausbildung und die Weiterbildung.

2. Die Zivilschutzorganisation legt das Ausbildungskonzept für den Wiederholungskurs aufgrund der Qualitätsvorgaben der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug fest.

3. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement genehmigt die Ausbildungskonzepte.

4. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug erstattet dem Justiz- und Sicherheitsdepartement periodisch Bericht über die Zielerreichung.

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