372a
CH-LU
§ 6 Verordnung über den Zivilschutz - Material
Organisation und Material
§ 6 Verordnung über den Zivilschutz · Material
1. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug regelt in Weisungen den minimalen Materialbestand und die minimalen Standards für das Material, koordiniert dessen Beschaffung und regelt die Einsatzbereitschaft.
2. Sie kann zu Gunsten der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes Requisitionen nach eidgenössischem Recht vornehmen.