Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
372a CH-LU

§ 6 Verordnung über den Zivilschutz - Material

Organisation und Material
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verordnung über den Zivilschutz · Material

1. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug regelt in Weisungen den minimalen Materialbestand und die minimalen Standards für das Material, koordiniert dessen Beschaffung und regelt die Einsatzbereitschaft.

2. Sie kann zu Gunsten der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes Requisitionen nach eidgenössischem Recht vornehmen.

← § 5 Verordnung über den Zivilschutz Zuständigkeiten § 7 Verordnung über den Zivilschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →