372a
CH-LU
§ 5 Verordnung über den Zivilschutz - Ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen
Organisation und Material
§ 5 Verordnung über den Zivilschutz · Ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen
1. Für die Neubeurteilung der Schutzdiensttauglichkeit ist der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Belegen einzureichen.
2. Die aufbietende Stelle bezeichnet einen Kursarzt oder eine Kursärztin für die Beurteilung der Dienstfähigkeit vor und während der Dienstleistung. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug erlässt dazu Weisungen.