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372a CH-LU

§ 5 Verordnung über den Zivilschutz - Ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen

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§ 5 Verordnung über den Zivilschutz · Ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen

1. Für die Neubeurteilung der Schutzdiensttauglichkeit ist der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Belegen einzureichen.

2. Die aufbietende Stelle bezeichnet einen Kursarzt oder eine Kursärztin für die Beurteilung der Dienstfähigkeit vor und während der Dienstleistung. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug erlässt dazu Weisungen.

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