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372a CH-LU

§ 4 Verordnung über den Zivilschutz - Kontrollführung und Administration

Organisation und Material
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§ 4 Verordnung über den Zivilschutz · Kontrollführung und Administration

1. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug führt die Kontrolle über alle Schutzdienstpflichtigen und Freiwilligen und teilt den Zivilschutzorganisationen das Personal gemäss Gliederung und Soll-Bestand zu.

2. Die Zivilschutzorganisation ist für die Administration der zugewiesenen Schutzdienstpflichtigen verantwortlich. Die Administration ist fachlich der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug unterstellt.

3. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug stellt die entsprechenden Datensätze zur Verfügung.

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