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372a CH-LU

§ 3 Verordnung über den Zivilschutz - Zivilschutzkommando

Organisation und Material
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§ 3 Verordnung über den Zivilschutz · Zivilschutzkommando

1. Das Zivilschutzkommando setzt sich aus einem Zivilschutzkommandanten oder einer Zivilschutzkommandantin und mindestens einer Zivilschutzkommandanten-Stellvertretung zusammen.

2. Kader und Spezialistinnen und Spezialisten dürfen erst nach absolvierter funktionsbezogener Ausbildung befördert werden.

3. Der Kommandant oder die Kommandantin und deren Stellvertretung sind fachlich der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug, ansonsten der Gemeinde unterstellt.

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