§ 2a Verordnung über den Zivilschutz - Kantonale Zivilschutzformation
§ 2a Verordnung über den Zivilschutz · Kantonale Zivilschutzformation
1. Die kantonale Zivilschutzformation hat folgende Aufgaben
a. das Betreiben des kantonalen Kommandopostens,
b. die Seuchenbekämpfung,
c. die Notstromversorgung für das mobile Sicherheitsfunksystem (Polycom),
d. die notfallpsychologische Betreuung,
e. weitere Aufgaben, die in einem Leistungsauftrag zwischen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement und weiteren Behörden oder Organisationen enthalten sind.
2. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug stellt den Kommandanten oder die Kommandantin der kantonalen Zivilschutzformation und bestimmt eine Stellvertretung.
3. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ist für die Administration zuständig.
4. Es werden in der Regel keine Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft geleistet.