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372a CH-LU

§ 20 Verordnung über den Zivilschutz - Sanitätsdienstliche Schutzanlagen

Schlussbestimmungen
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§ 20 Verordnung über den Zivilschutz · Sanitätsdienstliche Schutzanlagen

1. Das Sanitätsdispositiv des Zivilschutzes ist aufgehoben und der sanitätsdienstliche Betrieb durch das Gesundheitswesen sicherzustellen.

2. Die bisherigen Dienstbarkeitsverträge der Gemeinden sind durch die Vertragspartner aufzulösen.

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