372a
CH-LU
§ 20 Verordnung über den Zivilschutz - Sanitätsdienstliche Schutzanlagen
Schlussbestimmungen
§ 20 Verordnung über den Zivilschutz · Sanitätsdienstliche Schutzanlagen
1. Das Sanitätsdispositiv des Zivilschutzes ist aufgehoben und der sanitätsdienstliche Betrieb durch das Gesundheitswesen sicherzustellen.
2. Die bisherigen Dienstbarkeitsverträge der Gemeinden sind durch die Vertragspartner aufzulösen.