Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
372a CH-LU

§ 2 Verordnung über den Zivilschutz - Zivilschutzorganisationen und Dienstgrade

Organisation und Material
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über den Zivilschutz · Zivilschutzorganisationen und Dienstgrade

1. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug legt die Organisation der Zivilschutzformationen der Zivilschutzorganisationen fest. Für die restliche Organisation der Zivilschutzorganisation ist die Gemeinde zuständig.

2. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug legt auch die Dienstgrade im Zivilschutz fest.

← § 1 Verordnung über den Zivilschutz Zuständigkeiten § 2a Verordnung über den Zivilschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →