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372a CH-LU

§ 18 Verordnung über den Zivilschutz

Strafbestimmungen
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§ 18 Verordnung über den Zivilschutz

1. Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen gemäss den Artikeln 68 und 69 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) vom 20. Dezember 2019 sind der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug durch die Zivilschutzorganisationen zu melden. Diese leitet die Anzeige den zuständigen Untersuchungsbehörden weiter.

2. Bei leichten Fällen kann die Zivilschutzorganisation auf eine Meldung an die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug und auf eine Strafanzeige verzichten und eine Verwarnung aussprechen.

3. Die Zivilschutzorganisation ist über getroffene Strafmassnahmen zu orientieren.

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