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372a CH-LU

§ 16 Verordnung über den Zivilschutz - Kulturgüterschutz

Schutzbauten, Kulturgüter und Alarmierung
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§ 16 Verordnung über den Zivilschutz · Kulturgüterschutz

1. Die Gemeinden erstellen das Inventar der beweglichen und unbeweglichen, der privaten und öffentlichen lokalen Kulturobjekte der Kategorie C unter Beratung der kantonalen Denkmalpflege.

2. Die Zivilschutzorganisationen sind für die Planung und Durchführung der Evakuation oder der Sicherung im Katastrophenfall der internationalen (AA), nationalen (A), regionalen (B) und lokalen (C) Kulturgüter verantwortlich. Die Evakuation und die Sicherung der AA-, A- und B-Objekte sind im Einvernehmen mit der kantonalen Denkmalpflege zu planen.

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