§ 15 Verordnung über den Zivilschutz - Ersatzbeiträge
§ 15 Verordnung über den Zivilschutz · Ersatzbeiträge
1. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug bestimmt, ob Schutzräume gebaut oder Ersatzbeiträge entrichtet werden müssen.
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3. Die Gemeinde stellt bei der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug mit den erforderlichen Unterlagen ein Gesuch über die Verwendung der bis zum 31. Dezember 2011 verfügten und von den Gemeinden verwalteten Ersatzbeiträge. Sie erstattet der zuständigen kantonalen Behörde auf deren Verlangen Bericht über die Verwendung der Ersatzbeiträge.
4. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug bewilligt die Verwendung der bis zum 31. Dezember 2011 verfügten und von den Gemeinden verwalteten Ersatzbeiträge nach der Prioritätenordnung gemäss Artikel 62 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) vom 20. Dezember 2019.
5. Sie verwaltet die ab dem 1. Januar 2012 verfügten Ersatzbeiträge und verwendet sie auf Gesuch hin und von Amtes wegen. Sie kann Mittel aus dem kantonalen Ersatzbeitragsfonds für weitere Massnahmen des Zivilschutzes im Sinn von Artikel 62 Absatz 3a-f BZG verwenden, sofern die Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden und die Erneuerung der öffentlichen und privaten Schutzräume durch den kantonalen Ersatzbeitragsfonds und die Ersatzbeitragsfonds der Gemeinden im ganzen Kanton sichergestellt ist.
6. Der Verzugszins im Sinn von § 18a Absatz 2 des Gesetzes über den Zivilschutz beträgt 5 Prozent.