372a
CH-LU
§ 14 Verordnung über den Zivilschutz - Steuerung Schutzraumbau und Zuweisungsplanung
Schutzbauten, Kulturgüter und Alarmierung
§ 14 Verordnung über den Zivilschutz · Steuerung Schutzraumbau und Zuweisungsplanung
1. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug führt eine Übersicht über die verfügbaren Schutzplätze für die Bevölkerung.
2. Sie stellt den Gemeinden und Partnerorganisationen auf Verlangen die Resultate der Zuweisungsplanung zur Verfügung.
3. Sie stellt die erforderliche Software zur Verfügung und erlässt Weisungen über die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden.