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372a CH-LU

§ 13 Verordnung über den Zivilschutz - Bedarfsplanung von Schutzanlagen

Schutzbauten, Kulturgüter und Alarmierung
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§ 13 Verordnung über den Zivilschutz · Bedarfsplanung von Schutzanlagen

1. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug legt den Bedarf an Schutzanlagen fest und bewilligt deren Umnutzung.

2. ...

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