372a
CH-LU
§ 13 Verordnung über den Zivilschutz - Bedarfsplanung von Schutzanlagen
Schutzbauten, Kulturgüter und Alarmierung
§ 13 Verordnung über den Zivilschutz · Bedarfsplanung von Schutzanlagen
1. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug legt den Bedarf an Schutzanlagen fest und bewilligt deren Umnutzung.
2. ...