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372a CH-LU

§ 12a Verordnung über den Zivilschutz - Einsatzbereitschaft der Schutzbauten

Schutzbauten, Kulturgüter und Alarmierung
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§ 12a Verordnung über den Zivilschutz · Einsatzbereitschaft der Schutzbauten

1. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ist bei Schutzbauten die zuständige Behörde für Bewilligungen von baulichen und technischen Veränderungen.

2. Sie ist zudem bei allen Schutzanlagen, ausser den sanitätsdienstlichen Schutzanlagen, die zuständige Behörde für die Festlegung des Grades der Betriebsbereitschaft, einschliesslich der Bewilligung für die Nutzung durch Dritte.

3. Der koordinierte Sanitätsdienst ist die zuständige Behörde für die Festlegung des Grades der Betriebsbereitschaft von sanitätsdienstlichen Schutzanlagen.

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