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372a CH-LU

§ 12 Verordnung über den Zivilschutz - Bewilligung und Abrechnung

Ausbildung, Aufgebot, Einsatz und Kostenverrechnung
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§ 12 Verordnung über den Zivilschutz · Bewilligung und Abrechnung

1. Die Zivilschutzorganisationen melden der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug im Jahr vor der Durchführung die geplanten Wiederholungskurse und Einsätze zur Bewilligung an. In der Bewilligung zu Einsätzen hat die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug festzulegen, ob es sich um einen nationalen, kantonalen, regionalen oder kommunalen Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft handelt.

2. Kurzfristig angeordnete zusätzliche Wiederholungskurse und Einsätze bedürfen ebenfalls der vorgängigen Bewilligung der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug.

3. Die Abrechnungen der Wiederholungskurse und Einsätze sind durch die aufbietende Stelle in der Regel innert zweier Wochen zu erstellen.

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