372a
CH-LU
§ 11 Verordnung über den Zivilschutz - Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft
Ausbildung, Aufgebot, Einsatz und Kostenverrechnung
§ 11 Verordnung über den Zivilschutz · Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft
1. ...
2. Bei nationalen und kantonalen Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft beträgt die Entschädigung für den Sold, den Transport, die Unterkunft und die Verpflegung von Personen, jene für die Betriebsstoffe und den Transport von Mitteln sowie jene für die Administration und Führung pauschal 90 Franken pro Tag und Person im Einsatz. Die übrigen Kosten werden nach Aufwand verrechnet.
2bis. Ist der Verursacher oder die Verursacherin eines Einsatzes zu Gunsten der Gemeinschaft eine gemeinnützige Organisation, kann auf eine Rechnungsstellung verzichtet werden.
3. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug kann Zivilschutzorganisationen zu Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft im kantonalen und nationalen Interesse verpflichten.