372a
CH-LU
§ 10a Verordnung über den Zivilschutz - Kostenverrechnung für Einsätze bei Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen sowie für Instandstellungsarbeiten
Ausbildung, Aufgebot, Einsatz und Kostenverrechnung
§ 10a Verordnung über den Zivilschutz · Kostenverrechnung für Einsätze bei Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen sowie für Instandstellungsarbeiten
1. Sofern die Kosten von Einsätzen bei Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen sowie für Instandstellungsarbeiten gemäss § 14 Absatz 2 und § 14a des Gesetzes über den Zivilschutz weiterverrechnet werden können, betragen diese für den Sold, den Transport, die Unterkunft und die Verpflegung von Personen sowie für die Betriebsstoffe und den Transport von Mitteln pauschal 50 Franken pro Tag und Person im Einsatz. Die übrigen Kosten werden nach Aufwand verrechnet.