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372a CH-LU

§ 10 Verordnung über den Zivilschutz - Grossereignisse, Katastrophen, Notlagen und bewaffnete Konflikte

Ausbildung, Aufgebot, Einsatz und Kostenverrechnung
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§ 10 Verordnung über den Zivilschutz · Grossereignisse, Katastrophen, Notlagen und bewaffnete Konflikte

1. Das Aufgebot für Einsätze bei Schadenereignissen von grosser Tragweite (Grossereignisse), Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten kann mündlich oder schriftlich, telefonisch oder über andere technische Hilfsmittel erfolgen und ist für die Schutzdienstpflichtigen verbindlich.

2. Die Zivilschutzorganisation kann ihre Schutzdienstpflichtigen zu Einsätzen bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten aufbieten. Einsätze ausserhalb des eigenen Gebietes bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug.

3. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug kann die Zivilschutzorganisationen zu Einsätzen bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten innerhalb und ausserhalb des Kantons aufbieten.

4. Die Zivilschutzformationen können vom Regierungsrat, vom kantonalen Führungsstab und von der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug aufgeboten werden. Die anderen Partnerorganisationen können die Zivilschutzformationen zudem in ihrem eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich via Einsatzleitzentrale aufbieten.

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