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372a CH-LU

§ 1 Verordnung über den Zivilschutz

Zuständigkeiten
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§ 1 Verordnung über den Zivilschutz

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist das zuständige Departement gemäss dem Gesetz über den Zivilschutz, sofern nicht etwas anderes vorgesehen ist.

2. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug vollzieht alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Gesetz und der Verordnung über den Zivilschutz, wenn nichts anderes vorgesehen ist. Sie ist auch die fachlich zuständige Behörde nach Bundesrecht.

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