372
ZSG
CH-LU
§ 9 Gesetz über den Zivilschutz (ZSG) - Einsatzbereitschaft der Schutzbauten
Schutzbauten
§ 9 ZSG · Einsatzbereitschaft der Schutzbauten
1. Bauliche und technische Veränderungen an Schutzbauten sind durch die zuständige kantonale Behörde zu bewilligen.
2. Die Eigentümerinnen und Eigentümer von sanitätsdienstlichen Schutzanlagen gewähren bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten dem koordinierten Sanitätsdienst den sofortigen Zutritt.
3. ...
4. Die zuständige kantonale Behörde legt den Grad der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen fest.