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372 ZSG CH-LU

§ 8 Gesetz über den Zivilschutz (ZSG) - Zuständigkeit der Gemeinden

Zuständigkeiten
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§ 8 ZSG · Zuständigkeit der Gemeinden

1. Die Gemeinden sind zuständig für

a. die Durchführung der jährlichen Wiederholungskurse,

b. das Aufgebot, die Dispensation und die Verschiebung bei Wiederholungskursen,

c. das Aufgebot für Einsätze und deren Durchführung, sofern nicht der Kanton zuständig ist,

d. die Beförderung der Schutzdienstpflichtigen ihrer Zivilschutzformationen,

e. * ...

f. die Beschaffung und die Instandhaltung des Materials sowie die Requisition,

g. die Erstellung der Verzeichnisse und der erforderlichen Dokumentation der Kulturgüter,

h. * ...

i. * den Bau, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und den Betrieb der kommunalen Schutzanlagen.

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