§ 7 Gesetz über den Zivilschutz (ZSG) - Zuständigkeit des Kantons
§ 7 ZSG · Zuständigkeit des Kantons
1. Der Kanton ist zuständig für
a. die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen und von Freiwilligen in die Zivilschutzorganisation,
b. * die Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen, die Erfassung von nicht eingeteilten Schutzdienstpflichtigen im gesamtschweizerischen Personalpool und die Einteilung von Personen aus diesem Pool, die vorzeitige Entlassung zu Gunsten der Partnerorganisationen sowie den Ausschluss,
c. die Durchführung der Grund-, der Zusatz-, der Kader- und der Weiterbildung,
cbis. * das Betreiben eines Ausbildungszentrums,
d. * das Aufgebot, die Dispensation und die Verschiebung bei kantonalen Kursen sowie bei Kursen der kantonalen Zivilschutzformation,
e. die Bewilligung der Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft,
f. die Festlegung der Leistungsziele in der Ausbildung sowie deren Evaluation,
g. * die Festlegung des minimal notwendigen Materials der Zivilschutzformationen,
gbis. * die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen,
h. * die Bewilligung von Schutzräumen, die Festlegung der Ersatzbeiträge und die Steuerung des Schutzraumbaus,
i. * die Kontrolle von Schutzanlagen und Schutzräumen,
ibis. * den Bau, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und den Betrieb der kantonalen Schutzanlagen,
j. alle weiteren, nicht ausdrücklich den Gemeinden zugeordneten Zivilschutzaufgaben.
2. Er kann auf Gesuch hin Zivilschutzorganisationen zur Unterstützung anderer Kantone in der Katastrophen- und Nothilfe sowie für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft aufbieten.
3. Der Regierungsrat hat die Aufsicht über den Zivilschutz. Er erlässt Verordnungen, soweit sie für den Vollzug des Bundesrechts und dieses Gesetzes notwendig sind. Er bezeichnet die zuständige kantonale Behörde.