372
ZSG
CH-LU
§ 6 Gesetz über den Zivilschutz (ZSG) - Pflichten der Kader
Ausbildung und Aufgebot
§ 6 ZSG · Pflichten der Kader
1. Die Kader sind verpflichtet, die notwendigen Vorarbeiten für einen zweckmässigen Einsatz und für eine gute Ausbildung zu leisten.