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372 ZSG CH-LU

§ 6 Gesetz über den Zivilschutz (ZSG) - Pflichten der Kader

Ausbildung und Aufgebot
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§ 6 ZSG · Pflichten der Kader

1. Die Kader sind verpflichtet, die notwendigen Vorarbeiten für einen zweckmässigen Einsatz und für eine gute Ausbildung zu leisten.

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