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372 ZSG CH-LU

§ 5 Gesetz über den Zivilschutz (ZSG) - Aufgebot

Ausbildung und Aufgebot
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§ 5 ZSG · Aufgebot

1. Die Schutzdienstpflichtigen werden zu den Ausbildungsdiensten für die Grund-, die Zusatz- und die Kaderausbildung, die Weiterbildung und die Wiederholungskurse schriftlich aufgeboten. Sie können auch für Ausbildungsdienste ausserhalb des Kantons aufgeboten werden.

2. Die Schutzdienstpflichtigen sind rechtzeitig über die bevorstehende ordentliche Dienstleistung zu informieren. Die Fristen sind in der Verordnung zu regeln.

3. Zu Einsätzen werden die Schutzdienstpflichtigen mit dem geeigneten Mittel aufgeboten.

4. Die Schutzdienstpflichtigen können jederzeit zu Alarmübungen aufgeboten werden.

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