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372 ZSG CH-LU

§ 4 Gesetz über den Zivilschutz (ZSG) - Ausbildung

Ausbildung und Aufgebot
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§ 4 ZSG · Ausbildung

1. Der Regierungsrat legt die Dauer der Grundausbildung fest.

2. Das zuständige Departement genehmigt die Ausbildungskonzepte.

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