§ 3 Gesetz über den Zivilschutz (ZSG) - Zivilschutzorganisationen und -formationen
§ 3 ZSG · Zivilschutzorganisationen und -formationen
1. Die zuständige Behörde bestimmt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Gemeinden die Anzahl und die Mindestbestände der Zivilschutzformationen.
2. Die Gemeinden bilden nach den Vorgaben des Kantons regionale Zivilschutzorganisationen.
3. Der Regierungsrat kann Gemeinden verpflichten, regionale Zivilschutzorganisationen für den Zivilschutz zu bilden, wenn
a. sie aufgrund der Bevölkerungszahl oder der zur Verfügung stehenden Schutzdienstpflichtigen nicht in der Lage sind, eine eigenständige Zivilschutzorganisation zu bilden und
b. die Gemeinden einer Region keine einvernehmliche Lösung finden können.
4. Wird eine regionale Zivilschutzorganisation gebildet, ist die Zusammenarbeit gemäss Gemeindegesetz zu regeln. Die Regelung ist vom zuständigen Departement zu genehmigen.
5. Das zuständige Departement kann mit Gemeinden Leistungsvereinbarungen über Zivilschutzformationen zur Erfüllung besonderer Aufgaben abschliessen.
6. Der Kanton kann eine kantonale Zivilschutzformation betreiben. Der Regierungsrat regelt das Nähere.