372
ZSG
CH-LU
§ 2 Gesetz über den Zivilschutz (ZSG) - Einteilung der Schutzdienstpflichtigen
Organisation
§ 2 ZSG · Einteilung der Schutzdienstpflichtigen
1. Die zuständige Behörde entscheidet über die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen und führt die Kontrolle. Die Gemeinden liefern die dazu notwendigen Daten.
2. Nicht eingeteilte Schutzdienstpflichtige erfasst die zuständige Behörde im gesamtschweizerischen Personalpool.
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