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372 ZSG CH-LU

§ 18a Gesetz über den Zivilschutz (ZSG) - Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2014

Schlussbestimmungen
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§ 18a ZSG · Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2014

1. Die Gemeinden überweisen die bis zum 31. Dezember 2011 verfügten und bisher von den Gemeinden verwalteten Ersatzbeiträge bis spätestens 31. Dezember 2030 an die zuständige kantonale Behörde.

2. Bei Überweisungen nach dem 31. Dezember 2030 ist ein Verzugszins geschuldet, dessen Höhe vom Regierungsrat festgesetzt wird.

3. Von der Überweisung im Sinn von Absatz 1 können Zinserträge aus den Ersatzbeiträgen, die in die jeweiligen Ersatzbeitragsfonds eingezahlt wurden, in Abzug gebracht werden. Der Nachweis der Einzahlung der Zinserträge in die Ersatzbeitragsfonds obliegt den Gemeinden.

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