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372 ZSG CH-LU

§ 18 Gesetz über den Zivilschutz (ZSG) - Anpassung der Gemeindeorganisation

Schlussbestimmungen
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§ 18 ZSG · Anpassung der Gemeindeorganisation

1. Die Gemeinden passen ihre Organisation und ihre reglementarischen Bestimmungen innert zweier Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes an.

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