372
ZSG
CH-LU
§ 18 Gesetz über den Zivilschutz (ZSG) - Anpassung der Gemeindeorganisation
Schlussbestimmungen
§ 18 ZSG · Anpassung der Gemeindeorganisation
1. Die Gemeinden passen ihre Organisation und ihre reglementarischen Bestimmungen innert zweier Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes an.