372
ZSG
CH-LU
§ 16 Gesetz über den Zivilschutz (ZSG)
Datenabruf
§ 16 ZSG
1. Die Gemeinden können der zuständigen kantonalen Behörde mit öffentlich-rechtlichem Vertrag das Recht einräumen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten bei den Einwohnerkontrollen elektronisch abzurufen, beispielsweise für die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen oder die Schutzraumplanung.
2. Der Zugriff kann auf folgende Daten eingeräumt werden
a. Name,
b. Vorname,
c. Geschlecht,
d. Geburtsdatum,
e. Adresse,
f. Wohnungsnummer,
g. Haushalt- oder Familiennummer,
h. Ansprechperson innerhalb eines Haushalts.
3. Folgende Suchkriterien sind zulässig
a. Adresse,
b. Wohnungsnummer,
c. Haushalt- oder Familiennummer,
d. Suche nach Strassenzügen.
4. Die Abrufung von Daten ist zu protokollieren.