§ 15 Gesetz über den Zivilschutz (ZSG) - Kostentragung bei Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft
§ 15 ZSG · Kostentragung bei Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft
1. Bei Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft sind die Kosten in der Regel durch die Verursacherinnen und Verursacher der Leistungen zu übernehmen.
2. Der Regierungsrat legt die Höhe der Entschädigung für nationale und kantonale Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft fest. Dabei berücksichtigt er die Bedürfnisse der Zivilschutzorganisationen. Bei regionalen und kommunalen Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft entscheidet die aufbietende Behörde über die Höhe des zu bezahlenden Betrags.
3. Wer um einen Einsatz des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene ersucht, muss den Kanton oder die Gemeinden im Schadensfall für Leistungen an Dritte schadlos halten und hat gegenüber diesen Gemeinwesen keine Schadenersatzansprüche für ihm oder ihr direkt zugefügte Schäden. Vorbehalten bleiben Ansprüche aus vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadenszufügung.