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ZSG
CH-LU
§ 14a Gesetz über den Zivilschutz (ZSG) - Kostentragung bei Einsätzen für kantonale Behörden
Finanzierung
§ 14a ZSG · Kostentragung bei Einsätzen für kantonale Behörden
1. Bei Einsätzen einer Zivilschutzorganisation, die diese für eine kantonale Behörde leistet, gilt für die Kostentragung § 14 Absätze 2 und 3 sinngemäss.