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372 ZSG CH-LU

§ 14 Gesetz über den Zivilschutz (ZSG) - Kostentragung durch die Gemeinden

Finanzierung
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§ 14 ZSG · Kostentragung durch die Gemeinden

1. Die Gemeinden tragen die Kosten für

a. die administrativen Arbeiten, die im Zusammenhang mit ihrer Zuständigkeit entstehen,

b. die Wiederholungskurse,

c. die Beschaffung und den Unterhalt des Materials der Zivilschutzformationen,

d. * die öffentlichen Schutzräume,

e. * die vom Bund nicht gedeckten Ausgaben für den Bau, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und den Betrieb der kommunalen Schutzanlagen,

f. die Einsatzbereitschaft der Zivilschutzformationen,

g. die von ihnen angeordneten Einsätze,

h. * ...

2. Für Hilfeleistungen bei Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen sowie für Instandstellungsarbeiten ausserhalb des Gebietes der eigenen Zivilschutzorganisation trägt grundsätzlich die Hilfe empfangende Gemeinde die Kosten für den Sold, den Transport, die Unterkunft und die Verpflegung von Personen sowie für die Betriebsstoffe und den Transport von Mitteln. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten der helfenden Gemeinde.

3. Der Regierungsrat kann für die verrechenbaren Kosten nach Absatz 2 in der Verordnung eine Pauschale festlegen. Dabei berücksichtigt er die Bedürfnisse der Zivilschutzorganisationen.

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