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372 ZSG CH-LU

§ 13 Gesetz über den Zivilschutz (ZSG) - Kostentragung durch den Kanton

Finanzierung
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§ 13 ZSG · Kostentragung durch den Kanton

1. Der Kanton trägt die Kosten

a. für die administrativen Arbeiten, die im Zusammenhang mit seiner Zuständigkeit entstehen,

b. * für die Grund-, Zusatz-, Kader- und Weiterbildungskurse,

bbis. * für das Betreiben eines Ausbildungszentrums,

bter. * für die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen,

c. für die von ihm gebauten Schutzräume,

cbis. * für die periodische Kontrolle der privaten und öffentlichen Schutzräume,

d. * für die vom Bund nicht gedeckten Ausgaben für den Bau, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und den Betrieb der kantonalen Schutzanlagen,

e. für die von ihm angeordneten Einsätze,

f. aus den Leistungsvereinbarungen mit den Zivilschutzorganisationen.

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