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372 ZSG CH-LU

§ 12 Gesetz über den Zivilschutz (ZSG)

Kulturgüterschutz
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§ 12 ZSG

1. Die Aufgabe des Kulturgüterschutzes in den Gemeinden wird mit fachlicher Unterstützung des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie erfüllt.

2. Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über bauliche und nichtbauliche Schutzmassnahmen.

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