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372 ZSG CH-LU

§ 11 Gesetz über den Zivilschutz (ZSG) - Planung von Schutzräumen und -anlagen

Schutzbauten
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§ 11 ZSG · Planung von Schutzräumen und -anlagen

1. Die zuständige kantonale Behörde bestimmt nach den Vorgaben des Bundes die Beurteilungsgebiete für die Steuerung des Schutzraumbaus. Wenn innerhalb eines Beurteilungsgebietes der Schutzraumbedarf gedeckt ist, müssen keine weiteren Schutzräume gebaut werden. Die für die Schutzraumsteuerung erforderlichen Daten sind der zuständigen kantonalen Behörde von den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.

2. ...

3. Der Regierungsrat bezeichnet die kantonalen Behörden, die für die Festlegung des Bedarfs an Schutzanlagen zuständig sind.

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