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372 ZSG CH-LU

§ 10 Gesetz über den Zivilschutz (ZSG) - Kontrolle der Schutzbauten

Schutzbauten
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§ 10 ZSG · Kontrolle der Schutzbauten

1. Die zuständige kantonale Behörde kontrolliert nach den Vorgaben des Bundes periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der Schutzbauten.

2. Dem Kontrollpersonal ist Zugang zu den Schutzräumen, den Einrichtungen und zur Ausrüstung zu gewähren.

3. ...

4. Die Eigentümerinnen und Eigentümer beheben die bei der Kontrolle festgestellten Mängel.

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