372
ZSG
CH-LU
§ 10 Gesetz über den Zivilschutz (ZSG) - Kontrolle der Schutzbauten
Schutzbauten
§ 10 ZSG · Kontrolle der Schutzbauten
1. Die zuständige kantonale Behörde kontrolliert nach den Vorgaben des Bundes periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der Schutzbauten.
2. Dem Kontrollpersonal ist Zugang zu den Schutzräumen, den Einrichtungen und zur Ausrüstung zu gewähren.
3. ...
4. Die Eigentümerinnen und Eigentümer beheben die bei der Kontrolle festgestellten Mängel.