Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
371 CH-LU

§ 9 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Gemeindeführungsstab

Gemeindeführungsstäbe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Verordnung über den Bevölkerungsschutz · Gemeindeführungsstab

1. Bei plötzlichen Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten kann der Gemeindeführungsstab (GFS) von einem Katastropheneinsatzleiter oder einer Katastropheneinsatzleiterin geführt und beraten werden.

2. Bei schleichend sich entwickelnden Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten (z.B. Seuchen, Wasserknappheit) wird der Gemeindeführungsstab je nach Bedarf aufgebaut. Die Gemeinde bestimmt, ob und wann sie einen Katastropheneinsatzleiter oder eine Katastropheneinsatzleiterin benötigt.

3. Im Gemeindeführungsstab sind alle notwendigen Fachpersonen vertreten.

4. Die Arbeit des Gemeindeführungsstabes wird nach den Vorgaben des kantonalen Führungsstabes organisiert. Diese betreffen namentlich Organisation, Abläufe, Einrichtungen, Verbindungen und Aufgebot.

5. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bewilligt auf Gesuch hin von den Vorgaben nach Absatz 1 bis 4 abweichende Führungsorganisationen.

← § 8 Verordnung über den Bevölkerungsschutz Justiz- und Sicherheitsdepartement § 10 Verordnung über den Bevölkerungsschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →