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371 CH-LU

§ 8 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Chef oder Chefin Bevölkerungsschutz

Gemeindeführungsstäbe
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§ 8 Verordnung über den Bevölkerungsschutz · Chef oder Chefin Bevölkerungsschutz

1. Jede Gemeinde bestimmt einen Chef oder eine Chefin Bevölkerungsschutz.

2. Der Chef oder die Chefin Bevölkerungsschutz hat die Aufgabe, die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes und die Vorbereitungen auf Schadenereignisse von grosser Tragweite (Grossereignisse), Katastrophen, Notlagen und bewaffnete Konflikte zu koordinieren.

3. Er oder sie wird vom kantonalen Führungsstab unterstützt und arbeitet im Ereignisfall eng mit diesem zusammen.

4. Der Stabschef oder die Stabschefin des kantonalen Führungsstabes ist für die Ausbildung der Chefinnen und Chefs Bevölkerungsschutz der Gemeinden verantwortlich. Die Teilnahme an den Ausbildungskursen ist für die Chefinnen und Chefs Bevölkerungsschutz der Gemeinden obligatorisch.

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