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371 CH-LU

§ 7 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Einsatz und Verantwortung

Kantonaler Führungsstab
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§ 7 Verordnung über den Bevölkerungsschutz · Einsatz und Verantwortung

1. Der kantonale Führungsstab wird tätig, sobald der Stabschef oder die Stabschefin dies für notwendig erachtet. Er informiert darüber den Regierungsrat.

2. Der kantonale Führungsstab kann auch durch den Regierungsrat oder das Justiz- und Sicherheitsdepartement aufgeboten werden.

3. Der kantonale Führungsstab schlägt dem Regierungsrat die notwendigen Massnahmen vor. Dieser entscheidet gemäss dem Organisationsgesetz vom 13. März 1995. Bei Gefahr im Verzug können der Stabschef oder die Stabschefin oder deren Stellvertretung Massnahmen anordnen, wobei sie über eine Finanzkompetenz von maximal 200 000 Franken verfügen. Danach ist unverzüglich der Regierungsrat zu informieren.

4. Für Drittpersonen, die zur Unterstützung aufgeboten werden oder die sich zur Verfügung stellen, schliesst der Kanton eine Personenversicherung ab.

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